
Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat,
Sachen gibt es … Ein Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin stritten sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber, wem denn das Dienstfahrrad gehört (E-Bike), das die Beschäftigte während ihrer Tätigkeit beim Arbeitgeber auch privat nutzen konnte. Konkret:
Die Arbeitnehmerin nutzte das E-Bike, das der Arbeitgeber für 3.999 Euro gekauft und bezahlt hatte; sie behauptete, sie habe dem Arbeitgeber 1.000 Euro bar gegeben und sollte deshalb Eigentümerin werden.
Dumm nur: Die Arbeitnehmerin konnte Zeitpunkt, Ort, Umstände der Vereinbarung nicht konkret darlegen. Selbst die vermeintliche Geldübergabe nicht. Sie behauptete, dem Arbeitgeber das Geld bar gegeben zu haben.
Klar, dass sie damit das Gericht nicht überzeugen konnte. Das Fahrrad bleibt beim Arbeitgeber (Arbeitsgericht (ArbG) Nordhausen, Urteil vom 18.9.2025, Az. 3 Ca 896/24).
Das Gericht sagt klar: Wer behauptet, dass ihm eine Sache gehöre, muss dann auch konkret erklären können, wie er das Eigentum daran erworben hat. Ein Satz wie „Ich hatte das Rad im Besitz“ reicht nicht. Besitz kann zwar grundsätzlich eine Eigentumsvermutung stützen (im Zivilrecht § 1006 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Aber: Wenn der Arbeitgeber eine Rechnung auf seinen Namen und Zahlung des Kaufpreises vorlegt, kippt die Waage schnell. Im Nordhausen-Fall sprachen Rechnung und Zahlung klar für den Arbeitgeber. Dazu kommt:
Unklare Barzahlungen ohne Quittung sind vor Gericht nichts wert. Und selbst dann, wenn die oder Beschäftigte
„Wann? Wo? In welchem Zusammenhang? Wer war dabei?“ beantworten kann, ist das Ganze noch wackelig.
Mein TippBeschäftigte dürfen nach einer Weile ihre Diensträder bei einer Zuzahlung behalten? In diesem Fall gilt: Betriebsvereinbarung und Übereignungsvereinbarung sind der Weg zum Ziel. Der Satz „Das Fahrrad geht nach Zahlung von X Euro in das Eigentum des Arbeitnehmers über“ reicht vor Gericht. Aber genau der gefehlt.
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Richtig! Ihr Tipp der Woche. Er eilt herbei.