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Ausgabe KW 09/2026

Leitende Angestellte: So unterscheiden Sie richtig, wer leitend ist – und wer nicht!


Leitender Angestellter oder nicht – das spielt eine entscheidende Rolle bei der kommenden Betriebsratswahl. Denn:

Echte Leitende sind bei den Wahlen außen vor. „Leitende“ ohne echte Personalverantwortung dagegen zählen mit. Sie können in Matrixorganisationen sogar mehreren Betrieben wahlberechtigt sein (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 22.5.2025, Az. 7 ABR 28/24). Schon allein dieses eine, von sehr vielen Urteilen zeigt: Die Unterscheidung zwischen „Leitenden“ und „nicht Leitenden“ ist wichtig? Der wichtigste Grund: „Leitende“ sind Ihrem Einfluss als Betriebsrat entzogen. Doch das ist bei Weitem nicht der einzige!

Auf welche Fakten es ankommt … wie Sie eine unangreifbar richtige Entscheidung treffen … und warum das vor der jetzt laufenden Wahl so wichtig ist:

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Liebe Betriebsrätin,
lieber Betriebsrat, 

die Wahlen gehen nun in die sehr heiße Phase. Und deshalb verwundert mich das Thema nicht, das ich heute im Tipp der Woche für Sie aufgreife. Es geht um das Thema „Wunschkandidaten des Arbeitgebers“. 

Das kommt nämlich immer wieder vor: So mancher Arbeitgeber versucht, ihm besonders genehme Beschäftigte als Kandidatinnen oder Kandidaten ins Rennen zu bringen und durchzuboxen. Bei den letzten Wahlen flatterte mir hierzu sogar eine ausgefuchste Handreichung für Arbeitgeber „So bekommen Sie Ihren Wunschbetriebsrat“ in die Hände. 

Doch was tun, wenn Sie wirklich das Gefühl haben: Hier läuft was ganz und gar nicht in die richtige Richtung? Der Tipp der Woche hilft weiter. Und noch eines. Konsequenz. Was das heißt? Im folgenden Tipp erfahren Sie es.

Was tun, wenn der Arbeitgeber „Wunschkandidaten“ auf die Wahlliste setzt?


Ein Leser hat mir geschrieben. Er ist im Wahlvorstand und hat folgendes Problem: Für die anstehende Wahl gibt es einige, seiner Meinung nach „suspekte“ Bewerberinnen und Bewerber. Abteilungsleiter. Nun fürchtet er, dass der bestehende Betriebsrat durch diese „unterwandert“, wenn nicht sogar „ersetzt“ werden sollen. Das hält er für nicht ausgeschlossen, da die Abteilungsleiter sehr beliebt sind und sich gute Wahlchancen ausrechnen können. Und nun?

Rechtlich ist die Seite leider klar. Solange es sich nicht um „echte“ Führungskräfte handelt und sie aktives wie passives Wahlrecht haben, kann man sie nicht einfach wieder von der Liste werfen. Das Gesetz verbietet ausdrücklich jede Behinderung oder unzulässige Beeinflussung der Wahl (§ 20 Abs. 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). 

Praktische Folge:
  • „Suspekt“, „Unterwanderung“, „wir haben kein Vertrauen“ ist kein rechtlicher Maßstab, um Kandidaturen zu verhindern oder Vorschlagslisten zurückzuweisen.
  • Der Wahlvorstand darf Wahlvorschläge nur nach den gesetzlichen/formalen Kriterien prüfen (Wahlrecht/Wählbarkeit/Wahlverfahren).
Dass Gerichte die Neutralitätspflicht des Wahlvorstands ernst nehmen, zeigt z. B. dieser Klassiker: Der Wahlvorstand verstößt gegen seine Neutralitätspflicht, wenn er Briefwahlunterlagen als Wahlwerbung einer Liste beilegt (Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019, Az. 4 TaBV 2/19, genauso das Arbeitsgericht (ArbG) Bamberg, Beschluss vom 16.3.2021, Az. 5 BV 7/20 (Neutralitätsverstoß des Wahlvorstands als wesentlicher Wahlverstoß). 

Was Sie sehr wohl (und sogar zwingend) prüfen dürfen: Sind diese Abteilungsleiter überhaupt wählbar?
  • Wahlberechtigt sind die Arbeitnehmer des Betriebs (§ 7 BetrVG).
  • Wählbar (passives Wahlrecht) sind Wahlberechtigte, die 18 sind und dem Betrieb sechs Monate angehören (§ 8 BetrVG).
Falls das erfüllt ist, bleibt nur ein Blick auf das Thema: Handelt es sich doch um leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG? Wenn ja, sind sie keine „Arbeitnehmer“ im Sinne des BetrVG – und damit typischerweise nicht aktiv/passiv wahlberechtigt. Entscheidend sind nicht Titel („Abteilungsleiter“), sondern Befugnisse (§ 5 BetrVG). 

Leitender Angestellter: worauf es wirklich ankommt

Typische gesetzliche Anknüpfungspunkte des § 5 Abs. 3 BetrVG sind (vereinfacht):
  • selbständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis,
  • (General-)Prokura,
  • oder „sonstige Aufgaben“ von erheblicher Bedeutung, die weitgehend weisungsfrei entschieden oder maßgeblich beeinflusst werden.
Wichtig: Viele „Abteilungsleiter“ sind in der Praxis keine leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG. Es kommt auf die konkrete Stellung/Kompetenzen an – nicht auf Beliebtheit, Nähe zur Leitung oder „AT-Vertrag“.

Wie Sie in ähnlichen Fällen vorgehen 
  • Sie erstellen die Wählerliste (§ 2 Wahlordnung (WO)).
  • Der Arbeitgeber muss Ihnen die dafür erforderlichen Auskünfte/Unterlagen geben – dazu gehört in der Praxis auch die Abgrenzung „leitender Angestellter ja/nein“ (§ 2 WO).
  • Wenn Sie Hinweise haben, dass jemand leitender Angestellter sein könnte: dokumentieren, Auskunft einholen, Entscheidung im Wahlvorstand protokollieren (mit Gründen).
  • Wahlvorschläge: Sie dürfen nur nach der Wahlordnung prüfen – nicht „nach Bauchgefühl“. Der Wahlvorstand muss Wahlvorschläge entgegennehmen und auf Mängel prüfen und ggf. beanstanden/zur Nachbesserung auffordern (§ 7, § 8 WO)
Was Sie NICHT dürfen:
  • eine Liste ablehnen, weil Kandidaten „arbeitgebernah“ wirken,
  • Warnschreiben an die Belegschaft („Vorsicht, diese 4 sind suspekt“),
  • Wahlunterlagen/Infos so gestalten, dass eine Liste/Kandidaten faktisch bevorzugt oder benachteiligt werden.
Was die Praxis betrifft: Ich habe schon von Fällen gehört, in denen der Betriebsrat (alt) in vielen persönlichen Gesprächen Beschäftigte in konkreten Gesprächen auf die Gefahren hingewiesen hat, die entstehen, wenn Abteilungsleiter oder andere, sehr arbeitgebernahe Personen in den Betriebsrat gewählt werden. Zum Beispiel das so wichtige Verbesserungen für Beschäftigte nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn der Arbeitgeber dagegen ist.

Sie haben dann auch auf Erfolge der letzten vier Amtsjahre hingewiesen und erklärt, warum diese mit einem Betriebsrat voller Arbeitgeber-Wunschkandidaten wohl niemals möglich gewesen wären. 

Natürlich waren diese Betriebsrats-Mitglieder nicht Mitglied im Wahlvorstand …

Und nicht zu vergessen: Auch Mitglieder des Wahlvorstands bleiben natürlich Beschäftigte mit Meinungen. Aber:
  • Wahlwerbung/Meinungsäußerungen dürfen nicht „amtlich“ wirken,
  • keine Nutzung von Wahlvorstands-Ressourcen (Verteiler, Briefwahlunterlagen, Aushänge „vom Wahlvorstand“),
  • keine Formulierungen, die als Druck/Vorteilsversprechen/Nachteilsandrohung verstanden werden könnten (§ 20 Abs. 2 BetrVG).
Last, but not least: Augen auf bei unzulässiger Einflussnahme durch Vorgesetzte!
Wenn Abteilungsleiter als Vorgesetzte Wahlkampf machen, wird es schnell heikel, wenn dabei Druck entsteht („Wer X wählt, hat’s bei mir schwer“/„Wer kandidiert, bekommt Ärger“  „Wer verzichtet, hat Vorteile“). Das ist der Kernbereich von § 20 Abs. 2 BetrVG; vorsätzliche Verstöße können sogar strafbar sein (§ 119 BetrVG). Das ist ein Punkt, bei dem der Wahlvorstand nicht nur „darf“, sondern die Wahl schützen muss: Vorfälle dokumentieren, Zeugen sichern, ggf. gerichtliche Hilfe im Eilverfahren erwägen (je nach Lage).

Fazit
Ein bisschen was geht immer. Aber: Die Grenzen beachten, damit die Wahl am Ende nicht anfechtbar wird.
Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Wie widersprechen wir der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds rechtssicher?


Frage: „Unser Arbeitgeber möchten unter einem fadenscheinigen Vorwand einem Mitglied unseres Betriebsrats kündigen. Wir sind überzeugt, dass diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht nicht eine Sekunde Bestand haben wird. Wir möchten keine Fehler machen. Wie widersprechen wir der beabsichtigten Kündigung rechtssicher? Für ein Muster wären wir dankbar.“

Die Antwort: Die finden Sie in der aktuellen Ausgabe des Betriebsrats-Wissensdienstes @Betriebsrat. Sie bekommen die Ausgabe inklusive Antwort gratis, wenn Sie hier klicken.  Damit Sie im Fall der Fälle perfekt vorbereitet sind.